Info zum aktuellen Stand 5% Ausnahmeregelung Eiweiß Futtermittel adulte Monogaster (Geflügel und Schweine)

Info zum aktuellen Stand 5% Ausnahmeregelung Eiweiß Futtermittel adulte Monogaster (Geflügel und Schweine) bei Gäa   Stand 21. April 2022

Aufgrund des Krieges in der Ukraine kommt es zu großen Verwerfungen am Futtermittel-Markt. In Rücksprache mit dem Bioland e.V. konnten wir eruieren, dass Bioland und Gäa-Betriebe in relativ geringem Umfang direkt betroffen sind, da sie sich verstärkt mit eigenem Futter und anderer heimischer Ware versorgen und andererseits sehr geringe Mengen an zugelassener Ware aus der Ukraine stammen. Jedoch gibt es eine indirekte Folgewirkung durch die allgemein chaotische Marktlage, die Folgen für Gäa VerbandsBetriebe sind derzeit noch nicht komplett absehbar. Vor diesem Hintergrund haben wir unter Einbezug der Bundesfachausschüsse Schwein und Geflügel und der Rückmeldungen seitens der Gäa und Bioland anerkannten Kraftfuttermittelwerke folgenden Beschluss getroffen, der auch der Position der im BÖLW vertretenen Verbände entspricht:

Einzelne Bioland/Gäa-Kraftfuttermittelwerke sowie auch selbstmischende Gäa-Erzeugerbetriebe können den Einsatz von 5% konventionellen (nicht-ökologischen) Eiweißkomponenten (Maiskleber und Kartoffeleiweiß) für adulte Geflügel- und adulte Schweine-Bestände zur Verwendung bis 31.12.2022 beantragen.

Für Erzeugerbetriebe:
Falls Erzeugerbetriebe selbst die o.g. Komponenten einkaufen wollen, so sind die Anträge von diesen selbstmischenden Gäa-Erzeugerbetrieben formlos bei der Gäa QS unter Angabe von Art, Menge und Herkunft (Hersteller, ggf. Händler) zu stellen. Tel. 0351 4015518; 0172 7778150; christian.pein@gaea.de

Für Kraftfutterwerke:
Falls dies für Kraftfuttermittelwerk in Frage kommt, stellen diese einen formlosen Antrag an die GäaQualitätssicherung und nennen Sie dabei Art, Menge und Herkunft (Hersteller, ggf. Händler) der konventionellen Komponente. Der obenstehende Beschluss wurde unter dem Vorbehalt der Regelungen der EU-Bio-Verordnung getroffen. Nach unseren Informationen sind der delegierte Rechtsakt der Kommission bzw. die Entscheidungen eines Teils der Länderbehörden noch in der Abstimmung. Einzelne Länder haben bereits entschieden.

Wir weisen darauf hin, dass eine zusätzliche Erlaubnis der jeweiligen Länderkontrollbehörde eingeholt werden muss. Die Erlaubnis muss für Kraftfuttermittelwerk und für Tierhalter vorliegen. Bitte beachten Sie die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen, die mit der Erlaubnis mitgeteilt werden.

Es gibt dazu eine Empfehlung der Länderarbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau (LÖK) laut Umlaufbeschluss vom 06.04.2022. Da dieser Beschluss nicht einstimmig erfolgte, kann es in den einzelnen Bundesländern zu abweichenden Regelungen kommen. Hersteller und Herstellerinnen sollten daher in jedem Fall vor der Abgabe von Futtermittelmischungen mit nichtökologischen Anteilen in andere Bundesländer die dort zuständigen Öko-Behörden ansprechen und ihnen ebenfalls diese Defiziterklärung vorlegen.

Die EU-Kommission hat (nach längerer Prüfung) einen Entwurf für eine Verordnung zur Ausweitung der Ausnahmeregelung von 5 % nichtökologisches Eiweißfuttermittel für ausgewachsenes Geflügel und ausgewachsene Schweine vorgelegt.

Er enthält folgenden Eckpunkte:
•Grundlage für die Ausnahme ist die Katastrophenregelung in VO 2020/2146 (entgegen der
vorherigen Aussage der KOM)
•Die Mitgliedsstaaten müssen die Katastrophensituation, die aufgrund des Kriegs in der
Ukraine entstanden ist, formal anerkennen.
•Dann dürfen 5% konventionelles Eiweiß für Geflügel und Schweine über die gesamte
Lebenszeit genutzt werden. Das müssen die Landwirte dokumentieren.
•Die Regelung ist auf maximal 12 Monate befristet.
•Die Mitgliedsstaaten müssen die Nutzung der Katastrophenregelung an KOM und andere
Mitgliedsstaaten melden.
•Die Regelung gilt rückwirkend ab dem 24. Februar 2022.

In Deutschland sind die Bundesländer für die Entscheidung zuständig, dazu wurde eine Initiative zum Ermöglichen von 5% konventionellem Eiweiß auch für ausgewachsene Schweine und Geflügel vorbereitet.

Dem haben alle Bundesländer mit Ausnahme von Brandenburg am 6.4. zugestimmt und wollen das ab 11.4. umsetzen (in Brandenburg sind jedoch weiterhin nur 5% konvent. Eiweiß für Junggeflügel und Ferkel zugelassen).

Der Ansatz der Länder ist eine Art Duldung aus Gründen des Tierwohls, wenn nicht genügend Bio-Eiweiß verfügbar ist, wobei die Verfügbarkeit über „Defizitmeldungen“ von den Futtermühlen gemeldet werden soll:

Hersteller und Herstellerinnen von Mischfuttermitteln für Geflügel und Schweine, unabhängig davon, ob für den eigenen Bedarf oder für andere, dürfen bis zu max. 5 % konventionelle Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) in Mischungen für die ökologische Tierhaltung einsetzen, wenn eine belastbare Defiziterklärung eingereicht haben, mit der sie nachweisen, dass bei Ihnen aktuell eine Versorgungslücke mit Bio-Eiweißfuttermitteln besteht, die nicht durch Lieferanten gedeckt werden kann.

Die Vorgaben zur Deklaration in Lieferpapieren und Etiketten von Futtermitteln nach dem Öko- sowie Futtermittelrecht sind einzuhalten und werden mit dem zusätzlichen Hinweis versehen:

„Die Beimischung von max. 5 % nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel
für adulte Schweine und adultes Geflügel wird aufgrund einer Festlegung  seitens Länderbehörde vorbehaltlich weiterer Regelungen der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, aufgrund des Krieges in der Ukraine und zur Sicherung des Tierwohls bei der ökologischen/biologischen Tierhaltung, nicht beanstandet.“

In NRW gilt zusätzlich:

Die Nichtverfügbarkeit von ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln ist für jeden Monat der geplanten Herstellung von Futtermischungen mittels einer belastbaren Defiziterklärung vorab zum betreffenden Monat nachzuweisen.

Eine Kommunikation an Kontrollstellen, Behörden und Verbände zum Vorgehen in den Ländern ist angekündigt.

Rückfragen: Gäa QS – Christian Pein, 0351 4015518; christian.pein@gaea.de